4. 4.1. Vorliegend erhielt der Rekurrent gemäss der im Einspracheverfahren eingereichten Spesenabrechnung vom 20. August 2020 bis 26. September 2020 pro Mittagessen eine pauschale Entschädigung von CHF 18.00. Somit kam die Arbeitgeberin zumindest für einen Teil der Mittagsverpflegung auf, was aufgrund von Art. 327a OR auch die Pflicht der Arbeitgeberin ist, wenn der Arbeitnehmer, wie vorliegend, an einem auswärtigen Arbeitsort tätig ist. 4.2. Da die Mittagsentschädigung nach den Angaben des Rekurrenten nicht die ganzen Kosten der Mittagsverpflegung zu decken vermag, ist der Rekurrent der Ansicht, Anspruch auf den halben Abzug der auswärtigen Verpflegung zu haben.