Dem Steuerpflichtigen steht dabei der Nachweis höherer Kosten nicht offen. Diese absolute Begrenzung der Abzugsfähigkeit stellt keine Verletzung des objektiven Nettoprinzips dar, da sich die Steuerbehörde nicht dafür interessieren kann und muss, wie viel der Steuerpflichtige tatsächlich für die Verpflegung ausgibt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 35 StG N 11). -5-