3.2.2. Als Berufskosten werden unter anderem "die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit" abgezogen (§ 35 Abs. 1 lit. b StG). Der volle Abzug für das Steuerjahr 2020 bestimmt sich anhand des pauschalierten Ansatzes von CHF 15.00 pro Tag respektive CHF 3'200.00 im Jahr. Der halbe Abzug berechnet sich anhand des pauschalierten Ansatzes von CH 7.50 respektive von CHF 1'600.00 im Jahr (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV] und dem Anhang der BkV).