2.3. Der Rekurrent führt im Rekurs aus, dass ihm die Heimkehr über Mittag nicht möglich und der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gegeben sei. Werde die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt, sei der halbe Abzug zulässig. Vorliegend erhalte er vom Arbeitgeber CHF 18.00 als Entschädigung für das Mittagessen. Die Mittagessensentschädigung für die auswärtige Verpflegung für Arbeitnehmer des Kantons Aargau betrage CHF 25.00. Weiter sei es ihm verkehrstechnisch nicht möglich, seine Route nach Coop- bzw. Migros- Restaurants zu planen. Ein Tagesmenü in einem Restaurant koste zwischen CHF 17.00 und CHF 25.00. Zum Essen gehörten aber auch Getränke.