1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent war im Jahr 2020 als Chauffeur bei der B._____ AG, R._____, tätig. In der Steuererklärung 2020 machte der Rekurrent den halben Verpflegungsabzug in der Höhe von CHF 1'600.00 geltend.