1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 40'500.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden gegenüber der Selbstdeklaration insbesondere die geltend gemachten hälftigen Verpflegungskosten von CHF 1'600.00 gestrichen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 29. Juni 2021 Einsprache. Er beantragte, ihm sei der hälftige Abzug der Verpflegungskosten zu gewähren. 3. Die Steuerkommission Q._____ wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 ab.