Diese Beiträge sind als freiwillige Leistungen ohnehin vom steuerbaren Einkommen der Rekurrenten abziehbar (§ 40a StG), stellen jedoch keinen Geschäftsaufwand dar. Auf die (geringfügige) Korrektur der AHV-Beiträge wird (wie bei der Aufrechnung von CHF 28'750.00) verzichtet, zumal zum einen die verbuchten AHV-Beiträge mit CHF 2'380.20 bereits im Bereich von 8,7 % eines um die Spenden korrigierten Gewinns von CHF 27'272.00 (CHF 26'912.00 + CHF 360.00) liegen und zum andern auch die Vorinstanz davon abgesehen hat.