6.7. Der Rekurrent hat unter der Rubrik "Spenden, Geschenke" CHF 360.00 als Aufwand verbucht. Diese Spenden setzten sich gemäss den eingereichten Belegen zusammen aus einer Überweisung an die M._____ von CHF 40.00 am 23. Januar 2019, der Bezahlung des N._____ Mitgliedbeitrages von CHF 240.00 am 28. Oktober 2019 sowie Spenden von je CHF 40.00 an die O._____ und an die P._____ am 6. November 2019. Diese Beiträge sind als freiwillige Leistungen ohnehin vom steuerbaren Einkommen der Rekurrenten abziehbar (§ 40a StG), stellen jedoch keinen Geschäftsaufwand dar.