6.5. Das nach dem Einspracheentscheid dem Gemeindesteueramt Q._____ eingereichte (angepasste) Jahresergebnis hat der Rekurrent im Rekurs (zu Recht) nicht mehr vorgebracht, zumal er mit dem neuen Abschluss keine (gebotene) Bilanzberichtigung, sondern nur eine Bilanzänderung vorgenommen hat. Abgesehen davon, dass eine solche Bilanzänderung nach Einreichung der Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr möglich ist, entsprach auch dieses Jahresergebnis nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung: Zwar hatte der Rekurrent gegenüber dem bei der Deklaration eingereichten Jahresergebnis den Aufwand in der Rubrik "Werkzeug/Fahrhabe" um CHF 28'750.00 gekürzt, dafür hatte er die Ab-