___ im Einspracheentscheid nicht ordnungsgemäss vorgenommen worden. Richtig war hingegen das Vorgehen des Rekurrenten, das Fahrzeug als Aktivum in die Bilanz aufzunehmen und am Ende des Jahres erfolgswirksam abzuschreiben, wobei keine Sofort-Einmalabschreibung, sondern eine periodische Abschreibung gewählt wurde. Durch den zu Unrecht verbuchten Aufwand wurde der Erfolg des Einzelunternehmens für das Jahr 2019 um CHF 28'750.00 zu tief ausgewiesen. Die Hinzurechnung von CHF 28'750.00 zum steuerbaren Einkommen der Rekurrenten durch die Steuerkommission Q._____ ist deshalb nicht zu beanstanden. -9-