6.3. Daraus ergibt sich was folgt: Der offensichtlich privat von der Rekurrentin beglichene Erwerbspreis des Fahrzeuges wurde vom Einzelunternehmen mit insgesamt CHF 28'750.00 in das Privatvermögen beider Rekurrenten zurückbezahlt: Die erste Tranche von CHF 15'000.00 wurde am 10. November 2019 vom Geschäftskonto auf das (auf den Rekurrenten lautende, zum Privatvermögen gehörende) Konto Auto überwiesen. Die Überweisung der zweiten Tranche von CHF 13'750.00 erfolgte am 11. Dezember 2019 zwar vom Geschäftskonto an F._____, jedoch soll der gleiche Betrag – im Gegenzug und gemäss nicht belegten Angaben des Rekurrenten – von F._____ zuvor (am 28. November 2019) an die Rekurrentin überwiesen