Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf ein im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestelltes und den Steuerbehörden vorgelegtes Jahresergebnis behaften lassen (BGE 141 II 83, Erw. 3.2, mit Hinweisen). Aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergibt sich, dass eine handelsrechtskonforme Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einfach abgeändert werden kann.