5.4. Zur steuerlichen Gewinnermittlung wird vorerst auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses abgestellt. Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip ist die handelsrechtliche Bilanz, welche den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, für die steuerliche Gewinnermittlung und die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht eine steuerliche Korrekturvorschrift eingreift (Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2020 [2C_57/ 2018], Erw. 6.2., mit Hinweisen). Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf ein im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestelltes und den Steuerbehörden vorgelegtes Jahresergebnis behaften lassen (BGE 141 II 83, Erw.