4.6. Im Rekurs wiederholte der Rekurrent, der Betrag von CHF 15'000.00 sei zu Unrecht in der Steuerperiode 2019 aufgerechnet worden, da er diesen erst am 13. Januar 2020 an die Rekurrentin überwiesen habe. Deshalb sei das steuerbare Einkommen 2019 um CHF 15'000.00 zu senken. In der Replik ergänzte der Rekurrent, gemäss Rücksprache mit seiner Buchhalterin könne im Jahr 2019 eine Abgrenzung von CHF 15'000.00 verbucht werden, die im Jahr 2020 wieder aufzulösen sei. Dadurch werde das Einkommen 2019 um CHF 15'000.00 reduziert, was die aufgerechneten CHF 15'000.00 ausgleiche.