4.5. Das Gemeindesteueramt Q._____ teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 mit, dass eine Korrektur des Einspracheentscheides nur via Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht innert der Rekursfrist möglich sei. Im Übrigen könnte die Buchhaltung nicht nachträglich korrigiert werden. Bilanz und Erfolgsrechnung seien Urkunden, auf die der Steuerpflichtige sich behaften lassen müsse. Die erforderlichen Korrekturen seien vom Gemeindesteueramt bei der Veranlagung vorgenommen worden.