4.2. In der Einsprache brachte der Rekurrent vor, es sei falsch, in der Steuerperiode 2019 CHF 28'750.00 für den Fahrzeugkauf aufzurechnen, da der Betrag von CHF 15'000.00 erst am 13. Januar 2020 an die Rekurrentin überwiesen worden sei. Somit könnten für die Steuerperiode 2019 nur CHF 13'750.00 für den Fahrzeugkauf aufgerechnet werden, während der Betrag von CHF 15'000.00 erst für das Jahr 2020 aufzurechnen sei.