__ den Betrag von CHF 13'750.00 am 11. Dezember 2019 zurücküberwiesen. Somit habe das Einzelunternehmen CHF 28'750.00 vom Kaufpreis des Fahrzeuges bezahlt. Per 31. Dezember 2019 habe eine Restschuld von CHF 15'000.00 zugunsten der Rekurrentin bestanden. In der Abweichungsbegründung der Veranlagungsverfügung führte die Steuerkommission Q._____ aus, das neue Fahrzeug sei korrekt aktiviert und abgeschrieben worden. Deshalb könnten die Erwerbskosten nicht zusätzlich als Aufwand verbucht werden.