1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der satzbestimmende Reingewinn auf CHF 83'336.00 und das steuerbare Eigenkapital auf CHF 2'026'425.00 festgesetzt. 2. Das Kantonale Steueramt wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 360.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'460.00, zu 70 % mit CHF 1'022.00 zu bezahlen. 4. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 750.00 (inkl. 8.1 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt X._____