13. 13.1. Der steuerbare Reingewinn beträgt neu CHF 83'336.00 (steuerbarer Reingewinn gemäss Einspracheentscheid von CHF 96'745.00 - CHF 17'709.00 [übersetzte Zinsen Darlehen C._____] + CHF 4'300.00 [Korrektur Steuerrückstellung]). Aufgrund der Korrektur der Steuerrückstellung (Reduktion um CHF 4'300.00) erhöht sich das steuerbare Eigenkapital auf CHF 2'026'425.00. - 28 - 13.2. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Das Kantonale Steueramt hat eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 14. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 30 %. Sie hat daher 70 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).