10.5.2. Gemäss Schreiben vom 7. Oktober 2015 wurde die Darlehensforderung über CHF 1'500'000.00 von L._____ an die C._____ abgetreten. Den Akten ist weder ein Darlehensvertrag noch ein Abtretungsvertrag zu entnehmen. Es fehlen daher bereits die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte. Beim Schreiben vom 8. November 2021, welches in der E-Mail vom 19. November 2021 als Schuldbrief bezeichnet wird, handelt es sich nicht um einen grundpfandrechtlichen Schuldbrief gemäss Art. 842 ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907). Insofern ist die Aussagekraft dieses Schreibens für die Erfüllung der erhöhten Beweisanforderungen bei Auslandzahlungen nicht genügend.