10.4.3. Die Rekurrentin macht geltend, dass für die Berechnung der Belehnungswerte die Verkehrswerte und nicht die Buchwerte massgebend seien. Dies ist insofern richtig, als zwar grundsätzlich für die Berechnung von den Buchwerten auszugehen ist, diese jedoch durch höhere nachgewiesene Verkehrswerte zu ersetzen sind. Vorliegend hat die Vorinstanz angenommen, dass die Buchwerte und die Verkehrswerte identisch seien.