10.4. 10.4.1. Aufgrund des Nahestehendenverhältnisses zwischen der Rekurrentin und der C._____ hat die Vorinstanz den Darlehenszins von 3.5 % gemäss Ziff. 2.1 des RS EStV Zinsen geprüft. Daraus resultierte ein geschäftsmässig nicht begründeter Zinsanteil von CHF 34'359.00. Dieser wurde der Rekurrentin als übersetze Zinszahlung an die nahestehende C._____ zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Die Zinsberechnung wird von der Rekurrentin bestritten. Insbesondere sei das Abstellen auf die Buchwerte der Liegenschaften nicht korrekt. Daher ist nachfolgend die von der Vorinstanz erstellte Zinsberechnung zu prüfen. - 25 -