des Geschäftes erscheint es – abgesehen davon, dass bei einer Zession ein schriftlicher Abtretungsvertrag nötig ist – äusserst unüblich, die Abtretung einer Forderung der Schuldnerin in einem formlosen, kurzen Schreiben mitzuteilen. Im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr unter Drittparteien wäre eine solche Vorgehensweise undenkbar. Weiter erscheint die Tatsache, dass die in der E-Mail vom 21. Mai 2021 genannten Gesellschaften und die Rekurrentin den gleichen Rechtsvertreter (E._____) und Treuhänder (D._____ bzw. die AD._____) haben durchaus als ein Indiz für das Vorhandensein von gegenseitigen engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen.