Gemäss dem im harmonisierten Steuerrecht herrschenden Beweismass der vollen Überzeugung bedarf es für den Nachweis eines rechtserheblichen Sachumstandes keiner absoluten Gewissheit (Regelbeweismass). Es genügt, dass die Steuerbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 33a; Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2020 [2C_926/2019], Erw. 2.3).