In der Rechnungslegung gelte das Niederstwertprinzip. Abschreibungen gemäss den Richtlinien der ESTV seien völlig unabhängig vom Wert der Liegenschaft. Wie abwegig, absurd und absonderlich die Behauptungen des KStA JP seien, zeige sich beispielsweise darin, dass es handelsrechtlich jederzeit möglich gewesen wäre, die Liegenschaften auf einen Franken abzuschreiben. Der Buchwert bilde den höchst zulässigen Wert. Die Bewertung der Hypotheken erfolge nach dem Ertragswert, nie nach dem Buchwert.