Für alle Assets in einer Bilanz gelte das Niederstwertprinzip. Hinzu komme, dass gemäss den Richtlinien der ESTV jährlich 1.5 % abgeschrieben werden könnten. Für die Belehnung gelte hingegen der Marktwert. Das KStA JP lege nicht dar, dass sich die verwendeten Angaben aus dem RS EStV Zinsen ergäben. Abgesehen davon, dass dieses Rundschreiben für den Verkehrswert von Liegenschaften keinerlei Angaben enthalte. Die Rekurrentin habe ordnungsgemäss dazu Beweismittel offeriert.