10.2.2. Die Rekurrentin bestritt die vorinstanzliche Zinsberechnung gemäss dem RS EStV Zinsen betreffend das Darlehen der C._____, da sich dieses lediglich auf Annahmen stütze. Diese Annahmen seien – obschon das KStA JP für steuerbegründende Tatsachen die Beweislast trage – nie begründet worden. Dies müsse nachgeholt werden, bevor dazu Stellung genommen werden könne. Für die Berechnung von Zinsen seien die Buchwerte nicht - 22 -