Daher erstaune auch nicht weiter, dass der gleiche Mitarbeiter, welcher in der Rekursbeilage 19 mit Datum vom 8. November 2021 dem Vertreter bestätigt habe, dass F._____ bzw. die Rekurrentin bei der C._____ weder weisungsberechtigt noch wirtschaftlich berechtigt sei, in der E-Mail vom 21. Mai 2021 an E._____ über diverse Gesellschaften Auskunft erteilt und Angaben betreffend die Erbengemeinschaft B._____ – es dürfe sich wohl um B._____ handeln – gemacht habe. Es sei naheliegend, dass es sich bei den erwähnten Gesellschaften und Personen um nahestehende Personen handle. Daraus folge, dass es sich beim Schreiben vom 8. November 2021 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handle.