Im Zusammenhang mit der Qualifikation der C._____ als nahestehende Person zur Rekurrentin, hält das KStA JP weiter fest, dass die Finanzierung der Liegenschaft in Z._____ einerseits durch Hypotheken der O._____ in Umfang von CHF 2'750'000.00 und anderseits durch ein Darlehen der C._____ in Umfang von CHF 1'500'000.00 erfolgt sei. Die ursprüngliche Finanzierung der CHF 1'500'000.00 sei durch die N._____ AG (B._____) erfolgt. Danach sei diese Finanzierung von L._____ auf die C._____ übergegangen. Die Kreditfinanzierung der O._____ sowie auch jene der C._____ seien auf dem Konto 2400 zusammengefasst worden.