Normalerweise erfolge eine solche Liegenschaftsbewertung zur Finanzierung mit einem Step-up von rund 2 %. Mit dieser Finanzierungsausgangslage sei offensichtlich, dass der Kapitalisierungszinssatz entweder rund 2 Prozentpunkte zu tief oder aber die Rekurrentin für die Liegenschaft X._____, trotz angeblich höherem Verkehrswert, zu Unrecht jährlich Abschreibungen der Erfolgsrechnung belastet habe. Im Handelsrecht gelte grundsätzlich das Höchstwertprinzip, im Steuerrecht das Mindestwertprinzip. Der Vertreter müsse sich der Frage des widersprüchlichen Verhaltens stellen. Konkrete Angaben zu Mietzinsreserven fehlten gänzlich.