Gemäss Handelsrecht gelte für Bewertungsfragen der Aktivseite der Bilanz das Höchstwertprinzip und im Steuerrecht das Mindestwertprinzip. Wer Abschreibungen vornehme, bringe damit zum Ausdruck, dass diese geschäftsmässig begründet seien. Aufgrund dessen, dass jährlich Abschreibungen auf der fraglichen Liegenschaft vorgenommen worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Bilanzwerte den Verkehrswert widerspiegelten. Die Berechnung habe das KStA JP somit berechtigterweise auf die Gewinnsteuerwerte gemäss eingereichter Bilanz abgestützt. Habe die Rekurrentin höhere Verkehrswerte als in der Bilanz ausgewiesen geltend machen wollen, habe sie diese zu belegen.