10.2. 10.2.1. Das KStA JP hielt im Einspracheentscheid fest, dass es sich bei den Zinszahlungen an die C._____ um einen Auslandsaufwand, für welchen eine erhöhte Beweispflicht der Rekurrentin bestehe, handle. Der Vertreter habe in seiner Stellungnahme zu Unrecht festgestellt, dass das Abstellen auf die Marktwerte für die Berechnung der geschäftsmässig begründeten Zinsaufwendungen steuerbegründend sei. Das KStA JP hält fest, dass es vorliegend um die Beurteilung von Zinsaufwendungen zu Gunsten der C._____ gehe. Die Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit des geltend gemachten Aufwandes liege daher bei der Rekurrentin.