Eine steuerpflichtige Person muss sich auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz – unabhängig davon, ob dem Buchhalter Fehler unterlaufen sind – behaften lassen. Im vorliegenden Fall wurde der Grundsatz der Vollständigkeit gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR verletzt. Insofern ist eine Aufrechnung von nicht verbuchten Mieten gestützt auf das Mietverhältnis mit der Mieterschaft M._____ zu Recht erfolgt.