Auffallend ist, dass die Diskrepanz beider Versionen gross ist: Während die erste Version sechs offene Mieten aufweist, sind gemäss zweiter Version für das Jahr 2016 keine offenen Mietzinsforderungen gegenüber der Mieterschaft M._____ vorhanden. Eine Begründung dafür hat die Rekurrentin nicht geliefert. Aufgrund des stark widersprüchlichen Inhaltes sind beide Versionen des Mieterspiegels nicht aussagekräftig bzw. nicht zum - 18 - Beweis geeignet. Die Rekurrentin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.