Tatsachenbehauptungen fehlten bisher. Die Beweislast für diese Tatsache liege beim KStA JP. Der Rekurrentin obliege nur der Gegenbeweis. Bei der Mieterschaft M._____ handle es sich ebenfalls um keine nahestehende Person. Dazu habe das KStA JP ebenfalls keine Tatsachenbehauptungen geliefert.