Es sei richtig, dass nur die eingegangenen Mieten verbucht worden seien. Die Nichtverbuchung der nicht bezahlten Mieten sei ein Fehler des bisherigen Buchhalters, welcher in der Zwischenzeit verstorben sei. Für Rückstande von Mieten, die nicht eingehen, sei eine entsprechende Rückstellung zu bilden, so dass das Ergebnis gewinnneutral sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf den Betrag von CHF 16'450.00 komme. Im Jahr 2016 seien lediglich zwei Mieten von insgesamt CHF 4'700.00 nicht eingegangen. Die Behauptung, wonach die K._____ GmbH, welche weder der Rekurrentin noch F._____ gehöre, Mieten einkassiere, sei frei erfunden und nicht nachvollziehbar. Die Aufrech-