9.1.2. Die Rekurrentin machte geltend, die Aufrechnung von nicht verbuchten Mietzinsen sei sachlich nicht begründet. Eine ziffermässige Substantiierung sei unterlassen worden. Eine Aufrechnung mit der Begründung "mutmasslich" sei unbegründet. Der Vorinstanz hätten die Buchhaltung und alle Kontiunterlagen zu diesem Mietverhältnis vorgelegen. Daraus sei ersichtlich, dass Mietzinsausstände bestanden hätten, deren Einbringung fraglich gewesen sei. Wie die Vorinstanz zur Annahme gekommen sei, die Mieten seien eingegangen, aber nicht verbucht worden, sei daraus nicht nachvollziehbar. Es sei richtig, dass nur die eingegangenen Mieten verbucht worden seien.