8.2. 8.2.1. Das KStA JP machte geltend, bei sämtlichen Belegen hätten die Mindestanforderung an die Absetzbarkeit von Geschäftsspesen als geschäftsmässig begründeter Aufwand (Anlass des Essens und Name der Teilnehmer) gefehlt. Zudem falle auf, dass diese Spesen oft an Samstagen oder Sonntagen angefallen seien. Dass CHF 1'000.00 als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom Kantonalen Steueramt V._____ akzeptiert worden seien, sei grosszügig. Das KStA JP habe sich dieser Lösung angeschlossen. - 15 -