Die Rekurrentin hat keine genauen Aufzeichnungen über die tatsächlichen Auslagen eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Rekurrentin auf die geltend gemachten Pauschalspesen von CHF 450.00 pro Monat kommt. Der fehlende belegmässige Nachweis kann nicht durch eine Expertise ersetzt werden, weshalb der entsprechende, mit Rekurs gestellte Antrag abzuweisen ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Rekurrentin der Nachweis von höheren ausgerichteten Pauschalspesen als die von der Vorinstanz gewährten CHF 200.00 nicht gelungen ist. Die Aufrechnung ist daher zu Recht erfolgt und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.