3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Rekurrentin, den Kooperationsgrundsatz und ihre Substantiierungspflicht nicht verletzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht, welche zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen müsste, ist ebenfalls nicht festzustellen. Auch sonst sind keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs erkennbar. 4. 4.1. Die Rekurrentin wurde am tt.mm. 1998 in das Handelsregister des Kantons R._____ eingetragen und hatte ihren Sitz bis zum 22. Februar 2018 in - 10 -