Da sich der Verzicht auf die Aufrechnung steuermindernd auswirkt, hat die Verletzung der Begründungspflicht für die Rekurrentin keine nachteiligen Folgen. Insoweit ist die Rekurrentin auch nicht beschwert. Eine Rückweisung ist jedenfalls nicht geboten. Eine weitere Verletzung des Kooperationsgrundsatzes und der Substantiierungspflicht ist nicht erkennbar. Insoweit ist die Begründungspflicht nicht verletzt.