3.4.5. Mit Verfügung vom 9. November 2020 rechnete das KStA JP der Rekurrentin einen Privatanteil Fahrzeug von CHF 3'632.00 auf. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte das KStA JP dem Vertreter die neu ermittelten Faktoren mit (reformatio in peius). Dabei wurde auf die Aufrechnung Privatanteil Fahrzeug verzichtet. Im Einspracheentscheid hielt das KStA JP daran fest, ohne aber für den Verzicht eine Begründung im Einspracheentscheid abzugeben. Insofern hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.