3.4.3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 wurde der Rekurrentin eine Einschätzungsmitteilung, woraus die Abweichungen zur Selbstdeklaration ersichtlich sind, zugesandt. Daraus sind die Beschreibungen und die einzelnen aufgerechneten Beträge ersichtlich. In der definitiven Veranlagung vom -9- 9. November 2020 wurden diese Aufrechnungen übernommen. Für die Rekurrentin war daher erkennbar, dass Abweichungen vorgenommen wurden. Im Veranlagungsverfahren wurde daher die Begründungspflicht nicht verletzt.