3.3.3. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Rekurrentin die von ihm beantragte Akteneinsicht im Rekursverfahren wahrgenommen hat, so dass der Rekurrentin spätestens dann, die E-Mail vom 21. Mai 2021 als bekannt zuzurechnen ist. Die Rekurrentin liess anschliessend – in Kenntnis der fraglichen E-Mail replizieren. Selbst wenn sich die E-Mail vom 21. Mai 2021 im Einspracheverfahren nicht in den Akten befunden haben sollte, käme daher eine Rückweisung nicht in Frage. 3.3.4. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.