Die Behauptung der Rekurrentin, wonach sich diese E-Mail nicht in den Akten des Spezialverwaltungsgerichtes befunde habe, ist nicht korrekt. Die E-Mail vom 21. Mai 2021 ist aktenkundig. Es besteht daher kein Grund, an den diesbezüglichen Angaben des KStA JP zu zweifeln. War die E-Mail vom 21. Mai 2021 im Einspracheverfahren Bestandteil der Akten, hatte die Rekurrentin daher Kenntnis davon bzw. hätte zumindest mittels einem Akteneinsichtsgesuches im Einspracheverfahren davon Kenntnis nehmen können.