ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (vgl. VGE vom 25. Februar 2016 [WBE.2015.89]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 173 StG N 4 ff.). 3.3.2. Die Rekurrentin machte geltend, dass ihr die von der Vorinstanz beigezogenen Akten aus dem Kanton Q._____ nie zugänglich gewesen seien und sie erstmals im Einspracheentscheid von diesen Kenntnis erhalten habe. Weiter bringt die Rekurrentin vor, dass diese ausserkantonalen Akten auch nicht in den Rekursakten vorhanden gewesen seien.