Darunter fallen insbesondere auch Aktenstücke, die im Rahmen einer von der Veranlagungsbehörde bei Drittpersonen oder Behörden geführten Untersuchung erlangt oder von Dritten der Veranlagungsbehörde unaufgefordert eingereicht wurden. Hingegen besteht kein Anspruch auf Einsicht in interne Akten der Behörden. Darunter sind Unterlagen zu verstehen, denen für die Behandlung des Falls kein Beweischarakter zukommt, sondern die -7-