Ausserdem ist der Steuerpflichtige berechtigt, die übrigen Verfahrensakten einzusehen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Grundsätzlich umfasst dieses Einsichtsrecht nur alle für die Verfügung bzw. den Entscheid massgeblichen Akten. Der Entscheid oder die Verfügung müssen sich auf diese Aktenstücke beziehen. Darunter fallen insbesondere auch Aktenstücke, die im Rahmen einer von der Veranlagungsbehörde bei Drittpersonen oder Behörden geführten Untersuchung erlangt oder von Dritten der Veranlagungsbehörde unaufgefordert eingereicht wurden.