Betreffend die von ihm selbst eingereichten oder unterzeichneten Akten (insbesondere die Steuererklärung samt Beilagen sowie die im weiteren Verlauf des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens eingereichten Unterlagen) hat der Steuerpflichtige gemäss § 173 Abs. 1 Satz 1 StG das uneingeschränkte Einsichtsrecht. Dieses Einsichtsrecht besteht unabhängig davon, ob diese Aktenstücke für den Entscheid erheblich sind, und darf nicht eingeschränkt werden. Ausserdem ist der Steuerpflichtige berechtigt, die übrigen Verfahrensakten einzusehen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.