Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (§ 173 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen konkretisieren den allgemeinen, von Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) gewährleisteten Anspruch auf Akteneinsicht für das Steuer- und Steuerjustizverfahren.